Wer darf wählen?
Wenn ich nicht die Luxemburger Staatsangehörigkeit besitze, aber Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union bin, habe ich zwei Möglichkeiten, an der Europawahl teilzunehmen:
Entweder nehme ich an der Wahl der sechs Vertreterinnen und Vertreter des Großherzogtums Luxemburg im Europäischen Parlament teil
oder ich gebe meine Stimme für die Abgeordneten meines Herkunftslandes ab.
Für alle Luxemburgerinnen und Luxemburger, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, gilt Wahlpflicht.
Um die Vertreter des Großherzogtums Luxemburg im Europäischen Parlament zu wählen (erste Möglichkeit), muss ich vier Voraussetzungen erfüllen. Ich muss
am Wahltag, dem 9. Juni 2024, 18 Jahre alt sein,
meinen Wohnsitz in Luxemburg haben und dort zum Zeitpunkt meines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (ohne Mindestaufenthaltsdauer) gewohnt haben,
mich bis zum 15. April 2024 um 17 Uhr in das Wählerverzeichnis eintragen lassen,
im Besitz der Bürgerrechte sein und darf mein Wahlrecht in Luxemburg oder in meinem Herkunftsmitgliedstaat nicht verloren haben.
Um an der Wahl der Abgeordneten meines Herkunftslandes teilnehmen zu können (zweite Möglichkeit), muss ich mich an die zuständigen Behörden meines Herkunftslandes oder an mein Konsulat wenden.