Häufig gestellte Fragen
Die nächste Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.
Alle Wählerinnen und Wähler, die in Luxemburg in das Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen sind, dürfen per Briefwahl wählen.
Mein Antrag auf Briefwahl muss bei der Gemeinde, in der ich wähle, bis zu folgenden Terminen eingehen:
- frühestens zwölf Wochen, spätestens jedoch 25 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung an eine Anschrift in Luxemburg verschickt wird
- frühestens zwölf Wochen, spätestens jedoch 40 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung an eine Anschrift im Ausland verschickt wird
Ich kann meinen Antrag auf Briefwahl elektronisch über guichet.lu oder per Post (formlos oder auf einem Vordruck, der bei der Gemeinde erhältlich ist, in der ich wohne) stellen.
Dabei sind die Brieflaufzeiten für alle nationalen und internationalen Sendungen zu beachten.
Wichtig: Ich verwende den mit der Wahlbenachrichtigung mitgeschickten Umschlag und versehe den neutralen Umschlag mit keinerlei Zeichen.
Weitere Informationen:
Ja, alle in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wählerinnen und Wähler müssen wählen. Ich kann mich nicht vertreten lassen. Auf Antrag ist Briefwahl möglich.
Weitere Informationen:
Mein Antrag auf Briefwahl
Wenn ich nicht an der Wahl teilnehmen kann, muss ich meine Abwesenheitsgründe mit den erforderlichen Belegen dem zuständigen Bezirksstaatsanwalt mitteilen.
Muster für die Erklärung, dass mir die Teilnahme an der Wahl nicht möglich ist.
Von Amts wegen von der Wahlpflicht befreit sind
- Wählerinnen und Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden,
- Wählerinnen und Wähler, die über 75 Jahre alt sind.
Nein, in Wählerverzeichnisse eingetragene Wählerinnen und Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen.
Ja, ich kann beantragen, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden. Dafür muss ich mich an die Gemeinde wenden, in der ich wohne.
Mein Name wird von Amts wegen gestrichen, wenn ich die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr erfülle. Für Luxemburgerinnen und Luxemburger bis 75 Jahre gilt Wahlpflicht.
Ja, der Bürgermeister der Gemeinde, aus der ich weggezogen bin, teilt der neuen Gemeinde meinen Umzug mit, sodass ich mich nicht noch einmal in die Wählerverzeichnisse eintragen lassen muss.
Am Wahltag muss ich im Wahllokal meinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Von 8 Uhr bis 14 Uhr.
Nein, ich kann nur in einem Land wählen, entweder in Luxemburg oder in meinem Heimatland. Wenn ich für die Kandidaten meines Heimatlandes wählen will, melde ich mich bei meiner Botschaft oder meinem Konsulat.
Ich bin von der Wahl ausgeschlossen, wenn
- ich von einem Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
- ich von einem Gericht zu einer Vergehensstrafe verurteilt und mir dabei auch das Wahlrecht entzogen wurde,
- ich 18 Jahre alt bin und unter Vormundschaft stehe,
- wenn ich in meinem Herkunftsland an der Europawahl teilnehme.
In Luxemburg schlagen die Parteien und politischen Organisationen die Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Für fünf Jahre.
Mein Stimmzettel ist ungültig,
- wenn ich mehr Stimmen abgegeben habe, als es Kandidatinnen bzw. Kandidaten gibt,
- wenn auf meinem Stimmzettel keine Stimme abgegeben wurde (leeres Blatt),
- wenn ich auf meinem Stimmzettel etwas durchstreiche, etwas darauf schreibe oder zeichne,
- wenn es ein Zeichen auf meinem Stimmzettel gibt, an dem man mich erkennen kann,
- wenn dem Stimmzettel ein anderer Zettel oder Gegenstand beiliegt,
- wenn ich einen anderen Umschlag als den verwende, den meine Gemeinde bereitstellt (bei Briefwahl),
- wenn ich ein Zeichen auf dem von meiner Gemeinde bereitgestellten neutralen Umschlag mache (bei Briefwahl).
Ungültige Stimmzettel werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.
Ja, ich kann jederzeit beantragen, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden. Dafür muss ich mich an die Gemeinde wenden, in der ich wohne. Mein Name wird von Amts wegen gestrichen, wenn ich die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr erfülle. Für Luxemburgerinnen und Luxemburger bis 75 Jahre gilt Wahlpflicht.
Nein. Sobald ich der Gemeinde, in der ich gewohnt habe, mitteile, dass ich wegziehe, habe ich keinen offiziellen Wohnsitz mehr in Luxemburg und werde deshalb automatisch aus den Wählerverzeichnissen gestrichen.
Wenn ich seh- oder körperbehindert bin, genehmigt der Wahlleiter, dass ich mich von einer Hilfsperson begleiten lasse. Diese Person hat das Recht, Kästchen für mich anzukreuzen, wenn ich das selbst nicht kann.
Folgende Personen dürfen mich aber nicht in die Wahlkabine begleiten:
- Wahlkandidatinnen bzw. -kandidaten und ihre Eltern oder Verwandten bis einschließlich zum zweiten Verwandtschaftsgrad
- die Inhaber eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats
- Personen, die nicht lesen oder schreiben können
- Personen, die nach Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wahl ausgeschlossen sind
Wenn ich eine Sehbehinderung habe, darf ich meine Stimme auch mithilfe einer Stimmzettelschablone abgeben, die vom Wahllokal zur Verfügung gestellt wird. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Wahllokals darf mich in die Wahlkabine begleiten und mir dabei helfen, den Stimmzettel in die Stimmzettelschablone einzulegen.
Sehbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen ihre Stimme auch mithilfe einer Stimmzettelschablone abgeben, die ihnen von einer Einrichtung bereitgestellt wird, die in einer großherzoglichen Verordnung benannt wird. Sehbehinderte Wählerinnen und Wähler, die ohne Stimmzettelschablone im Wahllokal erscheinen, dürfen die im Wahllokal bereitgehaltene Stimmzettelschablone verwenden, die nach der Stimmabgabe an den Wahlleiter zurückgegeben werden muss. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Wahllokals darf sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Wahlkabine begleiten und ihnen helfen, den Stimmzettel in die Stimmzettelschablone einzulegen.
Die Ergebnisse der Kommunalwahlen finden Sie auf der Website elections.public.lu:
Ich kann mich ab sofort bis spätestens 55 Tage vor dem Wahltag über das Portal Guichet.lu mithilfe meines LuxTrust-Zertifikats online eintragen lassen.
Das dauert nur wenige Minuten und erspart mir den Gang zur Gemeindeverwaltung an meinem Wohnort.
Wichtig: Das Zertifikat meines LuxTrust-Produkts muss aktiviert sein, damit ich mich bei Guichet.lu anmelden kann.
Ich kann mein Luxtrust-Produkt über diesen Link direkt aktivieren. Ich muss nur mein Gerät auswählen.
Wenn ich kein Luxtrust-Produkt habe, kann ich eines über luxtrust.lu bestellen.
Das kommt darauf an. Um wählen zu dürfen, muss ich am Wahltag 18 Jahre alt sein. Ich kann mich daher mit 17 Jahren in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn ich am Wahltag volljährig bin.
Nein, das ist nicht nötig.
Nein, das sind zwei verschiedene Wählerverzeichnisse. Um an der Europawahl teilnehmen zu können, muss ich mich in ein anderes Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Nein, auch nicht. An der Parlamentswahl können nur Luxemburgerinnen und Luxemburger teilnehmen.
Ja. Sobald ich ins Wählerverzeichnis eingetragen bin, bin ich wie die Luxemburgerinnen und Luxemburger verpflichtet, wählen zu gehen.